- Steckdosen, Installationsschalter, Abzweigkästen und andere Installationsgeräte sind zu öffnen.
Schmutz und Feuchtigkeit sind fachgerecht zu entfernen (z. B. mit einem Luftkompressor aus-
blasen). - Steckdosen, Installationsschalter und andere Installationsgeräte sowie Klemmverbindungen sind
auf einwandfreie Funktion zu überprüfen. - Hauptverteiler und Stromkreisverteiler sind von
Schmutz und Feuchtigkeit zu befreien, Klemmverbindungen sind zu überprüfen. - Bei Verteilern und Installationsgeräten der Schutz-
klasse II reicht das bloße Reinigen im Allgemeinen nicht aus. Es ist ebenfalls zu prüfen, ob die Anforderungen der Schutzklasse II noch eingehalten
werden. - Schutzeinrichtungen, wie Leitungsschutzschalter und Fehlerstrom-Schutzschalter, die mit Wasser in Berührung gekommen sind, müssen ausgetauscht werden. Es handelt sich um elektromechanische
Geräte mit definiertem und geprüftem Schutzverhalten, welches nach Wasser- und Schmutzeinwirkung nicht mehr gegeben ist. - Durchnässte Sicherungen müssen ausgetauscht werden.
- Die Installationsleitungen müssen durch Messung
ihres Isolationswiderstandes überprüft werden. - Die elektrische Anlage ist vor der erneuten Inbetriebnahme gemäß DIN VDE 0100-600 komplett zu prüfen (Besichtigung, vorgeschriebene Messungen, Erprobung).
- Die elektrischen Haushaltgeräte sind zu reinigen und zu entfeuchten (Instandsetzung/Reparatur).
Die Wirksamkeit der elektrischen Schutzmaßnahmen der Geräte ist entsprechend DIN EN 50678
(VDE 0701):2021-02 nachzuweisen. - Die elektrische Anlage sollte abschnittsweise (raum- oder stockwerksweise) in Betrieb genommen werden.
- Ein Prüfprotokoll sollte den Zustand der Elektroinstallation nach ihrer Wiederherstellung dokumentieren.
- Der „E-Check“ der Elektrofachkraft beinhaltet alle relevanten Überprüfungen der Elektroinstallationsanlagen. Informationen hierzu gibt es bei der örtlichen Elektroinnung oder beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen
Handwerke (ZVEH).
Ein Hochwasserereignis wird als Ereignis höherer Gewalt eingestuft. In diesem Fall erlischt die allgemeine Stromversorgungspflicht des Energiedienstleistenden und Netzbetreibenden. Das heißt, der örtliche Netzbetreibende - in diesem Fall die LEW Verteilnetz (LVN) - entscheidet sowohl unter dem Aspekt der Sicherheit, als auch nach wirtschaftlich zumutbaren Aspekten, wann und wo die Stromversorgung von Hochwassergebieten eingestellt wird. Je nach Notwendigkeit wird die LVN die Stromversorgung rechtzeitig abschalten, so dass es in überfluteten Gebäuden, vor allem in Kellern, nicht zu gefährlichen Kurzschlüssen oder lebensgefährlichen elektrischen Durchströmungen kommen kann.
Starke Regenfällen werden zwar nicht als Ereignisse höherer Gewalt eingestuft, können aber auch lokale Überschwemmungen und Wassereinbrüche in Kellern verursachen. In solchen Fällen besteht die allgemeine Stromversorgungspflicht und die elektrische Versorgung bleibt erhalten. Es ist deshalb zu beachten, dass überflutete elektrische Anlagen und Betriebsmittel wie zum Beispiel der Hausanschlusskasten, der Verteilerschrank und die Zähleranlagen, insbesondere im Kellerbereich, eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen. Man sollte sich diesen Anlagen nicht nähern.