Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung:
Alle Anlagen von mehr als 100 kW und alle Windanlagen, unabhängig von ihrer Leistung, sind verpflichtet, nach EEG Förderende ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung).
Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021).
Voraussetzungen für die Direktvermarktung mit einer Anlagenleistung größer 100 kW sind gemäß § 10b EEG die Fernsteuerung der Anlage durch Ihren Direktvermarkter sowie ein REM-Zähler (Registrierende Einspeise-Messung).
Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
Die Regelungen, für die noch keine EU-Genehmigung vorliegt, werden noch nicht umgesetzt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden diese Regelungen (ggf. auch rückwirkend) umgesetzt.